Satzung

Vereinssatzung der IGS

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Vereinsämter
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 "Vorläufige Mitgliedschaft"
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ordnungsrecht
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand, Ausschuss
§ 10 Bezirksvertreter
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Interessengemeinschaft der Züchter des Oldenburger Pferdes in Süddeutschland e. V."
  2. Der Sitz des Vereins ist in 73037 Göppingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amts-Gerichts Göppingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht und Haltung des Oldenburger Sportpferdes in Süddeutschland. Zuchtziel ist das Oldenburger Pferd. Gezüchtet wird ein edles, grossliniges, korrektes und leistungsstarkes Sportpferd mit schwungvollen, raumgreifenden und elastischen Bewegungen, das auf Grund seines Temperamentes, seines Charakters und seiner Rittigkeit für Sportzwecke aller Art geeignet ist. Der Verein unterstützt die Ziele des Verbandes der Züchter des Oldenburger Pferdes und zwar durch folgende Maßnahmen:

    a. in Zusammenarbeit mit dem Verband der Züchter des Oldenburger Pferdes sollen züchterische Maßnahmen zur Förderung des Oldenburger Pferdes getroffen werden.

    b. Beratung der Mitglieder in Fragen der Pferdezucht,- haltung und –fütterung, Krank-heitsbekämpfung u. a.

    c. Förderung von Absatzveranstaltungen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büro bestellt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a. Ordentliche Mitglieder
    b. Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar. Die Neuaufnahme eines Mitgliedes wird diesem durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt unter gleichzeitiger Übersendung der Satzung.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen durch den Beschluss des Vorstandes.
  4. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende zulässig.Die Kündigung hat unter einer Frist von mindestens 3 Monaten zu erfolgen.
  5. Dem Ausscheidenden stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein zu.

§ 5 Vorläufige Mitgliedschaft

Mit der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand beginnt die „vorläufige Mitglied-schaft“, die 6 Monate ab Bekanntgabe der Aufnahme durch den Vorstand dauert. Innerhalb dieser Frist haben sowohl der Vorstand, als auch das Mitglied die Möglichkeit die Mitgliedschaft durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ohne besondere Begründung zu beenden. Diese Erklärung muss schriftlich erfolgen. Während der vorläufigen Mitgliedschaft hat das Mitglied alle sich aus der Satzung er-gebenden Rechte und Pflichten, insbesondere den jeweils beschlossenen Beitrag zubezahlen. Kommt es zur Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb der 6-Monatsfrist, sind bereits bezahlte Beiträge vom Verein anteilig entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft in Monaten zurückzuerstatten. Nach Ablauf der 6-monatigenn vorläufigen Mitgliedschaft, kann die Mitgliedschaft nur noch durch Austritt oder durch Ausschluss beendet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen der Satzung. Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet

    a. die vom Vorstand festgelegten Richtlinien zu beachten,

    b. die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,

    c. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge, Umlagen und sonstigen Verpflichtungen fristgerecht zu erbringen,

    d. alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

  3. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.

§ 7 Ordnungsrecht

  1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung, bei Verstößen gegen die von den Vereinsorganen erlassenen Beschlüsse, bei Nichtbeachtung der Beitragsordnung, bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, bei Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Vereins sowie bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes kann der Ausschuss mit ¾ Mehrheit folgende Maßnahmen ergreifen:

    a. Verweis

    b. Ausschluss

  2. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Durchführung einer Ordnungsmaßnahme eine Abmahnung per einschreiben oder Boten zuzustellen, mit gleichzeitiger Gelegenheit zu schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung innerhalb Monatsfrist.
  3. Alle Ordnungsmaßnahmen sind dem Betroffenen schriftlich per Einschreiben oder Boten zuzustellen, die Maßnahmen sind unanfechtbar mit Ausnahme des Ausschusses. Hiergegen steht dem Betroffenen innerhalb Monatsfrist nach Zustellung die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen. Die Beitragspflicht endet im Falle des Ausschlusses. Die Beitragspflicht endet im Falle des Ausschlusses mir dem Ende des betreffenden Jahres.
  4. Für alle Auseinandersetzungen mit dem Vereins ist, soweit rechtlich zulässig, der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    a. der Vorstand

    b. die Bezirksvertreter

  2. c. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand, Ausschuss

  1. Der gesetzliche Vorstand des Vereins wird aus dem 1. und 2. Vorsitzenden gebildet. Jedem von ihnen ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt, von der aber der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  3. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertreten den Verein nach außen. Teile der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder können von diesen auf andere Mitglieder oder Angestellte des Vereins übertragen werden.
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre. Über die einzelnen Ämter ist getrennt anzustimmen.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung durch die Mitglieder-versammlung.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall tritt an der Stelle des 1. Vorsitzenden dessen Stellvertreter.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  9. Der Vorstand ist ermächtigt, selbstständig über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und über die keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen.
  10. Scheiden 2 oder alle Mitglieder des Vorstandes aus ihrem Ämtern vor Ablauf der Wahlperiode aus, finden Neuwahlen innerhalb 3 Monaten in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom gegebenenfalls noch verbliebene Vorstandsmitglied oder anderenfalls von einem Beisitzer zu leiten.

§ 10 Beisitzer

  1. Die Beisitzer nehmen an den Entscheidungen, die die Vereinsarbeit betreffen, teil.
  2. Es werden 2 Beisitzer in den Ausschuss gewählt.
  3. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 4 Jahre.
  4. Bei nicht zustande gekommener Wahl ist der Vorstand befugt, einen Beisitzer zu benennen.
  5. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, wird bis zur Neuwahl ein vorläufiger Vertreter vom Vorstand ernannt.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr (ordentliche) oder nach Bedarf (außerordentliche) statt. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

    a. die Wahl des Vorstandes

    b. die Entlastung des Vorstandes

    c. Festsetzung der Beitragsordnung und etwaiger Umlagen.

    d. Wahl der Kassenprüfer

    e. Satzungsänderungen

    f. Kauf oder Verkauf von Grundstücken

    g. Vereinsauflösung

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal nach Ende eines jeden Geschäftsjahres statt.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie muss binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand dieses schriftlich unter Angabe der Tages- ordnung beantragt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden. Abstimmungen können nur über solche Tagesordnungspunkte erfolgen, die in der Einladung aufgeführt sind oder die mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmbe- rechtigten Mitglieder oder 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn auf ausdrückliche Anfrage des 1. Vorsitzenden, die im Protokoll festzuhalten ist, keines der anwesenden Mitglieder sich auf die Beschlussunfähigkeit beruft. Stellt sich Beschlussunfähigkeit heraus und erfolgt Berufung hierauf, so muss der 1. Vor- sitzende eine neue Mitgliederversammlung spätestens innerhalb Monatsfrist einberufen. In der Einberufungsschrift ist die Beschlussunfähigkeit der früheren Mitgliederver- sammlung mitzuteilen. Eine Einberufungsfrist muss in diesem Falle nicht gewahrt werden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksichtauf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit sich aus der Satzung oder aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 aus den abgegebenen Ja- und Neinstimmen erforderlich. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden den Neinstimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Abstimmungen erfolgen, mit Ausnahme der Wahlen zum Vorstand, öffentlich, es sei denn, dass mindestens 10% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
  10. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass mindestens die ge- fassten Beschlüsse, die zur Abstimmung gestellten Anträge und die Ergebnisse von Wahlen enthalten muss.
    Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
    Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen und zur Abstimmung zu stellen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der Vorstand zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §§ 47 ff. BGB.
  4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Zieglerschen Behindertenhilfe in 88263 Horgenzell zu.Diese darf das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
  5. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht anzumelden.